IMPRINT
Anaxi Technologies builds complex solutions with a big production depth and follows a quality assurance system according to DIN EN ISO 9001 and 13485. Within a constant improvement process we ensure their abidance and optimizaton.
When integrating complex systems it is important that all suppliers and all involved partners cooperate in a trusted manner. Anaxi requires the same high quality standards to all suppliers and expects availability, reliability and a high degree af maturity of all products involved in our solutions
Incase of any issues with our test systems, our application engineers are available per telephone or via email to assist you with your needs. You can also download our latest software drivers, manuals and system descriptions once you login to our customer area.
OUR PURCHASING CONDITIONS (GERMAN ONLY)
Für unsere Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs Bedingungen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen von Lieferanten gelten von uns nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten.
Alle Vereinbarungen zwischen unseren Lieferanten und uns bedürfen der Schriftform, Lieferbarere können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.) Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
Sämtliche Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Werden Bestellungen vom Lieferanten nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Zugang angenommen, sind wir zum Widerruf berechtigt. Bei Bestellungen mit einem definierten Liefertermin bis max. 1 Woche nach Bestellungszugang, muß die Bestellungsannahme innerhalb von 24 Stunden erfolgen, ansonsten sind wir auch hier zum Widerruf berechtigt. Für komplexere Sonderanfertigungen gilt eine Frist von 2 Wochen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb der o.g. Fristen widerspricht.
3.) Lieferung
Abweichungen vom definierten Lieferumfang und der definierten Lieferqualität sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei uns. Benannte Fristen gelten – soweit nicht anders vereinbart – ab Bestelldatum.
Jede Lieferung ist mit einem lieferungsbegleitenden Lieferschein zu versehen. Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden (Ausnahme: Pro Forma Rechnungen).
Eine vereinbarte Qualitätssicherungs-Leitlinie wird Bestandteil des Vertrages.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten oder Umstände während der Fertigung erkennt, die zu einer Veränderung der bestellten Qualität oder des Liefertermins führen können, muß der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung informieren.
4.) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse bei uns oder unseren Kunden berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
5.) Preisstellung und Gefahrübergang
Falls nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr frei Verwendungsstelle und schließt alle Nebenkosten ein. Soweit in der Bestellung nicht anders benannt, lautet die Versandanschrift:
Als Sondermüll zu deklarierende Verpackungsbestandteile sind vom Lieferanten nach Anzeige wieder abzuholen.
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten vor Ort. Bei Lieferung mit Montage oder Aufstellung erfolgt der Gefahrübergang mit der schriftlichen Abnahme.
6.) Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungstellung in zweifacher Ausfertigung an unser Rechnungswesen am Standort Radolfzell.
Die Begleichung erfolgt wahlweise innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug von Skonto. Die Frist beginnt, wenn sowohl der Waren- als auch Rechnungseingang ordnungsgemäß erfolgt ist.
Werden Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Bank, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) leistbar. Die Kosten der Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Zahlungsanspruch wird erst bei Vorlage der Bankbürgschaft fällig.
7.) Gewährleistung
Bei Anlieferung erfolgt eine erste Inspektion von außen. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Überprüfung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird die Lieferung oder Leistung untersucht. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Bei mangelhafter Lieferung sind wir unbeschadet der gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
Wird infolge mangelhafter Leistung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung weiterer bzw. übermäßiger Schäden sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Dies muß dann dem Lieferant dokumentiert werden.
Für den Fall, dass wir von unserem Kunden oder einem Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht wird. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung des Lieferanten, trägt dieser die Beweislast. Er trägt in diesem Fall auch alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden pauschal zu unterhalten.
8.) Beistellung
Von uns beigestellte Teile, Materialien, Spezialverpackungen o.ä. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Ihre Verarbeitung erfolgt für uns, so dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen am Gesamterzeugnis Miteigentümer werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
9.) Geheimhaltung
Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, z.B. Muster, Zeichnungen, Daten, Modelle o.ä. und alle weiteren von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind streng vertraulich zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig sein sollte, darf dies nur nach vorheriger Genehmigung durch uns erfolgen. Diese Sublieferanten sind dann vom Lieferanten dementsprechend zu verpflichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Lieferung oder Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt erst, wenn das in den Unterlagen beinhaltetes Know-How allgemein bekannt geworden ist.
10.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Lieferort der Ware.
11.) Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Radolfzell oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.