OUR GENERAL DELIVERY CONDITIONS
Our Environmental Goals in 2022
- Increasing the use of the latest, resource-saving technologies and renewable energies in the company
- Reduction of electricity, gas, water and heating oil consumption of the properties
- Reduction of the fuel consumption of the vehicles used in order to minimize the share of C02 emission
- Minimization of paper consumption
- Implementation of a reporting system on sustainability
- Identify waste generated and define measures to reduce it
- Certification of environmental management according to ISO 14001
OUR GENERAL DELIVERY CONDITIONS
Our Environmental Goals in 2022
- Increasing the use of the latest, resource-saving technologies and renewable energies in the company
- Reduction of electricity, gas, water and heating oil consumption of the properties
- Reduction of the fuel consumption of the vehicles used in order to minimize the share of C02 emission
- Minimization of paper consumption
- Implementation of a reporting system on sustainability
- Identify waste generated and define measures to reduce it
- Certification of environmental management according to ISO 14001
OUR CONSULTANCY AND SERVICE CONDITIONS (GERMAN ONLY)
Die Anaxi Beratungs- und Servicebedingungen finden Anwendung für alle Beratungs- und Servicedienstleistungen, die Anaxi gegenüber dem Auftraggeber erbringt, und alle Tätigkeiten, die mit der Beratung oder dem Service in Zusammenhang stehen.
Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Anaxi . Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
2.) Durchführung der Beratung oder Serviceleistung
Anaxi wird die Beratungs- und Serviceleistungen im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung bzw. den Serviceeinsatz erbringen, bleibt Anaxi vorbehalten.
3.) Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt Anaxi bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungs- und Serviceleistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung bzw. des Services erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber
soweit erforderlich Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Anaxi einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen. Hierunter ist insbesondere auch die Bereitstellung von Telefonlinien und die Anbindung von Geräten/Testsystemen an eine Telefonlinie zu verstehen.
Einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von Anaxi für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind
4.) Verzug des Auftraggebers
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm in Ziffer 3 oder durch gesonderte Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann Anaxi für die infolgedessen nicht geleistete Beratung oder Serviceleistung die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich Anaxi , die Beratungs- oder Servicedienstleistung dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungs- bzw. Servicedienstleistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche von Anaxi auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
5.) Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt Anaxi dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung oder des Serviceeinsatzes erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
6.) Honorare
Die Honorare für die von Anaxi erbrachten Beratungen und Servicedienstleistungen berechnen sich nach dem für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten, sowie Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden Anaxi – Stundensätzen bzw. aus einem während der Bindefrist angenommenen Angebot von KONRAD.
Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungs- oder Serviceleistungen erbracht werden sollen, durch von Anaxi nicht zu vertretenden Umstände auf einen Zeitpunkt später als 3 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Stundensätze die dann geltenden KONRAD-Stundensätze der zu entrichtenden Vergütung zugrundegelegt.
Das jeweilige Beratungs- bzw. Servicedienstleistungshonorar ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Anaxi ist bei Zahlungsverzug ohne weiteren Nachweis berechtigt, wahlweise eine Verzinsung in Höhe von 5% über dem jeweiligen europäischen Leitzins oder den entsprechenden eigenen Kontokorrentzins zu berechnen.
7.) Haftung
Anaxi haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird.
Für die Vernichtung von Daten haftet Anaxi im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Anaxi haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Vergütung der Beratungs- oder Service-Dienstleistung beschränkt. Im übrigen ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt KONRAD nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
Hierfür ist seitens Anaxi eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Diese wird von Zeit zu Zeit an aktuelle Erfordernisse angepasst. Eine darüberhinausgehende Haftung übernimmt KONRAD nicht. Die Haftung für Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Produktmängel ist ausgeschlossen.
8.) Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Parteien nachweislich allgemein bekannt sind.
9.) Kündigung
Die Parteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Insbesondere bei Zahlungsfälligkeit, Zahlungsausfall, Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder Vermögensübergang ist die andere Partei berechtigt, mit sofortiger Wirkung der Vertrag zu kündigen.
Bei Kündigung sind die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen und Auslagen abzurechnen und zu ersetzen.
Eine Vertragsbeendigung berührt nicht die Geheimhaltungspflichten der Parteien.
10.) Sonstiges
Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Anaxi abgetreten werden.
Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Anaxi .
Der Auftraggeber darf kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Er darf nur mit Forderungen aufrechnen, die von Anaxi schriftlich anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.
Falls eine Bestimmung dieser Beratungs- und Servicebedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird – soweit möglich – durch eine dem Sinn möglichst entsprechende oder nahekommende ersetzt.
Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Konstanz, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, dies gilt auch für den Urkundsprozess. Anaxi ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.
OUR PURCHASING CONDITIONS (GERMAN ONLY)
Für unsere Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs Bedingungen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen von Lieferanten gelten von uns nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten.
Alle Vereinbarungen zwischen unseren Lieferanten und uns bedürfen der Schriftform, Lieferbarere können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.) Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
Sämtliche Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Werden Bestellungen vom Lieferanten nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Zugang angenommen, sind wir zum Widerruf berechtigt. Bei Bestellungen mit einem definierten Liefertermin bis max. 1 Woche nach Bestellungszugang, muß die Bestellungsannahme innerhalb von 24 Stunden erfolgen, ansonsten sind wir auch hier zum Widerruf berechtigt. Für komplexere Sonderanfertigungen gilt eine Frist von 2 Wochen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb der o.g. Fristen widerspricht.
3.) Lieferung
Abweichungen vom definierten Lieferumfang und der definierten Lieferqualität sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei uns. Benannte Fristen gelten – soweit nicht anders vereinbart – ab Bestelldatum.
Jede Lieferung ist mit einem lieferungsbegleitenden Lieferschein zu versehen. Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden (Ausnahme: Pro Forma Rechnungen).
Eine vereinbarte Qualitätssicherungs-Leitlinie wird Bestandteil des Vertrages.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten oder Umstände während der Fertigung erkennt, die zu einer Veränderung der bestellten Qualität oder des Liefertermins führen können, muß der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung informieren.
4.) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse bei uns oder unseren Kunden berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
5.) Preisstellung und Gefahrübergang
Falls nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr frei Verwendungsstelle und schließt alle Nebenkosten ein. Soweit in der Bestellung nicht anders benannt, lautet die Versandanschrift:
Als Sondermüll zu deklarierende Verpackungsbestandteile sind vom Lieferanten nach Anzeige wieder abzuholen.
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten vor Ort. Bei Lieferung mit Montage oder Aufstellung erfolgt der Gefahrübergang mit der schriftlichen Abnahme.
6.) Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungstellung in zweifacher Ausfertigung an unser Rechnungswesen am Standort Radolfzell.
Die Begleichung erfolgt wahlweise innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug von Skonto. Die Frist beginnt, wenn sowohl der Waren- als auch Rechnungseingang ordnungsgemäß erfolgt ist.
Werden Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Bank, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) leistbar. Die Kosten der Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Zahlungsanspruch wird erst bei Vorlage der Bankbürgschaft fällig.
7.) Gewährleistung
Bei Anlieferung erfolgt eine erste Inspektion von außen. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Überprüfung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird die Lieferung oder Leistung untersucht. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Bei mangelhafter Lieferung sind wir unbeschadet der gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
Wird infolge mangelhafter Leistung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung weiterer bzw. übermäßiger Schäden sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Dies muß dann dem Lieferant dokumentiert werden.
Für den Fall, dass wir von unserem Kunden oder einem Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht wird. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung des Lieferanten, trägt dieser die Beweislast. Er trägt in diesem Fall auch alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden pauschal zu unterhalten.
8.) Beistellung
Von uns beigestellte Teile, Materialien, Spezialverpackungen o.ä. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Ihre Verarbeitung erfolgt für uns, so dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen am Gesamterzeugnis Miteigentümer werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
9.) Geheimhaltung
Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, z.B. Muster, Zeichnungen, Daten, Modelle o.ä. und alle weiteren von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind streng vertraulich zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig sein sollte, darf dies nur nach vorheriger Genehmigung durch uns erfolgen. Diese Sublieferanten sind dann vom Lieferanten dementsprechend zu verpflichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Lieferung oder Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt erst, wenn das in den Unterlagen beinhaltetes Know-How allgemein bekannt geworden ist.
10.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Lieferort der Ware.
11.) Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Radolfzell oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.